Recht der Kinder
Die Kinder haben ein Recht auf Schulung und Erziehung. Die Schulung muss auf die besondere Situation des Kindes Rücksicht nehmen und beinhaltet auch alle notwendigen sonderpädagogischen Massnahmen.

Recht auf Einreichen von Gesuchen
Die Eltern haben das Recht, Gesuche an die Schulleitung und an die Schulbehörde zu richten. Gesuche, welche die Dispensation von der Schule von mehr als zwei Tagen beinhalten, müssen rechtzeitig vor dem gewünschten Termin bei der Schulleitung eingereicht werden. Beachten Sie die Dispensationsrichtlinien!
Für die nachfolgenden Ereignisse wird grundsätzlich Dispens gewährt:
- für die Teilnahme an wichtigen Familienereignissen
- bei gefährlich ansteckenden Krankheiten im Umfeld des Kindes
- für die aktive Teilnahme an bedeutenden sportlichen und kulturellen Anlässen
- an hohen religiösen Feiertagen aller Religionen
Dispensgesuche für freie Tage, welche zu Ferienverlängerungen führen, werden nicht bewilligt.
Verstösse gegen die Dispensationsregelung sind zu unterlassen und haben eine Verwarnung durch die Schulbehörde zur Folge. Danach behält sich die Behörde vor, Anzeige beim Bezirksamt zu erstatten

Jokertage
Jährlich stehen jedem Kind zwei Jokertage zur Verfügung. Sie können mit dem entsprechenden Formular mindestens 3 Arbeitstage vorher bei der Klassenlehrperson beantragt werden.

Abwesenheit wegen Krankheit
Wenn ein Kind krank ist, melden die Eltern dies unverzüglich den betroffenen Lehrpersonen, damit diese über den Verbleib des Kindes Bescheid wissen.

Rekursmöglichkeiten
Entscheide der Schulleitung und der Behörde werden mit einer Rechtsmittelbelehrung mitgeteilt. Sind Eltern mit einem einzelnen Entscheid der Schulleitung, der ihr Kind betrifft, nicht einverstanden, können sie einen schriftlichen Rekurs in erster Instanz bei der Schulbehörde und in zweiter Instanz beim Departement für Erziehung und Kultur einreichen.

Elternpflichten
Die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten sind für den regelmässigen und pünktlichen Schulbesuch ihrer Kinder verantwortlich. Dies gilt auch für den fakultativen Unterricht und die Stütz- und Fördermassnahmen. Sie sind verpflichtet, mit der Schule zusammenzuarbeiten und Entscheide von Lehrpersonen, von der Schulleitung und der Behörde zu akzeptieren.

Verpflichtung zum Schulunterricht und Dispensation
Die Eltern sind verpflichtet, die Kinder am Unterricht teilnehmen zu lassen und Absenzen zu entschuldigen. Für längere Abwesenheit müssen die Eltern ein Gesuch an die Schulleitung stellen. Bei Krankheit oder Unfall ist das Kind umgehend bei der Klassenlehrperson abzumelden. Beachten Sie unbedingt die Dispensregelung.

Versicherung
Die Verantwortung für den Abschluss einer Versicherung von Unfallschäden liegt bei den Eltern. Die Schule führt keine Unfallversicherung für Kindergartenkinder und Schüler.

Eltern als Stimmberechtige
Im Rahmen der kantonalen Vorschriften ist jede Gemeinde selbst für die Führung ihrer Volksschule verantwortlich. Die Stimmbürger übertragen diese Aufgabe zu einem grossen Teil den von ihnen gewählten Schulbehördemitgliedern, entscheiden in wichtigen Fragen jedoch selbst. An den Schulgemeindeversammlungen oder Urnenabstimmungen
• wählen sie die Behördemitglieder
• entscheiden sie über Projekte und Kredite für Neu- und Umbauten
• genehmigen sie jährlich Budget und Rechnung
• stimmen sie ab über weitere, die Kompetenz der Schulbehörde überschreitende Geschäfte